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Feststellung,§ 180 AO,Kapitalkonten

Im Feststellungsbescheid einer Co. KG wurde bisher unter dem Punkt 002. Handelsrechtliches Eigenkapital festgestellt. Offensichtlich hat das FA hier auch Darlehenskonten einbezogen. Im F-Bescheid 2020 erkennt das FA den Fehler und berichtigt auf die Hafteinlage des Kommanditisten. Das FA erklärt, dass diese Feststellung keine unmittelbare steuerliche Auswirkung haben soll. Frage: Handelt es sich bei dem Hinweis auf das handelsrechtliche Eigenkapital überhaupt um eine Feststellung i.S. des § 180 AO? Sofern es sich um eine Feststellung handeln sollte (wie z.B. § 15a EStG), kann das FA den Betrag einfach komplett neu feststellen? Haben die Angaben im F-Bescheid zum handelsrechtlichen Eigenkapital wirklich keine steuerliche Auswirkung?
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