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Bescheinigung in Steuersachen,Inhalt der Bescheinigung

Unser Mandant hat zur Vorlage einer Erteilung nach § 34c GewO (Maklererlaubnis) eine Bescheinigung in Steuersachen bei seinem Finanzamt beantragt. Diese hat er erhalten, u.a. mit dem Hinweis, dass in den letzten 36 Monaten gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Hier ist für uns fraglich, ob dies korrekt ist. Darf das Finanzamt dies so bescheinigen? Was ist hier die Ermächtigungsgrundlage? Darf dies auch geschehen, wenn das Verfahren anschließend nach § 153a Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Auflage eingestellt wurde? Die Strafprozessordnung ermöglicht eine solche Einstellung eben deshalb, damit das „Vergehen“ nicht aktenkundig für Dritte wird. Durch die allgemeine Angabe, dass ein Verfahren eingeleitet wurde (ohne dass eine Aussage zum Ausgang getroffen wurde), wird u.E. der Mandant über Gebühr benachteiligt.
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