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Lohnsteuer-Außenprüfung,Vorbehalt der Nachprüfung,§ 173 AO

Am 06.03.2019 fand eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung beim Unternehmer für die Jahre 2015–2018 statt, am 03.09.2019 eine Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2015 bis 2018. Hier wurde festgestellt, dass keine Aufzeichnung für die Personalverpflegung der Aushilfen gefertigt wurden. Es wurde sich dann auf eine Bemessungsgrundlage von jährlich 2.008 € für die Jahre 2015 bis 2017 geeinigt. In der jetzigen Prüfung bis 2020 will der Prüfer für die Jahre ab Mai 2015 bis Dezember 2017 aufgrund des vorgelegten Lohnsteuerprüfungsberichts ändern. Welche Aufzeichnungen sind denn zu führen, wenn die Aushilfen keine Verpflegung bekommen haben? Können die bereits geprüften Jahre 2015 bis 2017 nochmals geändert werden? Wie hoch ist der pauschale Beitrag zur Sozialversicherung, wenn den Arbeitnehmern nicht direkt zugeordnet werden kann?
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