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Steuererklärung,Abgabe

Unser Mandant lebte bis 1993 mit seiner Ehefrau in Deutschland und hat bis einschließlich 1993 deutsche Einkommensteuererklärungen abgegeben. Seither lebt er mit seiner Frau in Tschechien. Der Lebensmittelpunkt ist in Tschechien, und sie werden dort veranlagt. Der Ehemann erzielte bereits vor 1993 Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Deutschland. Die Vermietungseinkünfte waren bis 1993 in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben und veranlagt. Nach dem Wegzug hat der Ehemann keine Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben/das Finanzamt keine Einkommensteuererklärungen mehr angefordert, trotz der bis heute vorhandenen Wohnung in Deutschland und den daraus erzielten Vermietungseinkünften. Der Ehemann ist somit mit seinen inländischen Vermietungseinkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Fragestellung: Für welche Veranlagungszeiträume ist rückwirkend eine Einkommensteuererklärung in Deutschland einzureichen: – Bei Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung? – Bei Annahme einer Steuerhinterziehung? Für welche Veranlagungszeiträume kann das Finanzamt aufgrund der Festsetzungsverjährung rückwirkend ggf. Steuererklärungen anfordern/eine Veranlagung vornehmen? Sollten innerhalb dieser Veranlagungszeiträume (insbesondere im zehnjährigen „Steuerhinterziehungszeitraum“) in einzelnen Jahren negative Einkünfte entstanden sein (z. B. wegen Leerstand, Renovierung der Wohnung), kann auch für diese Veranlagungszeiträume eine Veranlagung erfolgen? Ist für diese negativen Einkünfte ein Verlustvor- oder -rücktrag möglich?
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