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Festsetzungsverjährung,Ablaufhemmung,Änderungsvorschriften

Mit Datum vom 28.12.2020 hat das Finanzamt einen Bescheid für 2013 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen eines steuerlich bisher nicht erfassten Rentners erlassen. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es handelte sich um einen Schätzungsbescheid gemäß § 162 AO. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde weiterhin auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2013 hingewiesen. Mit Datum vom 16.03.2021 wurde die Steuererklärung für das Jahr 2013 übermittelt. Hieraus würde sich eine Steuererstattung ergeben. Mit Bescheid vom 29.03.2021 hat das Finanzamt den Antrag auf Änderung der Einkommensteuer 2013 mit dem Hinweis auf das Ende der Festsetzungsfrist zum 31.12.2020 abgelehnt. Unsere Frage hierzu: 1. Ist die Abgabe der Erklärung im Rahmen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht als Einspruch zu werten, so dass Ablaufhemmung gem. § 171 AO eintritt? 2. Sehen Sie eine weitere Möglichkeit zur Änderung des Bescheides vom 28.12.2020?
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