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Verfahrensrecht,Schätzung,Betriebsausgabenabzug

Anlässlich einer BP beabsichtigt der Prüfer, vom Mandanten die in den meisten Fällen bar bezahlten Eingangsrechnungen über den Bezug von Waren aus dem In- und Ausland (v.a. aus Rumänien) nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Die Barrechnungen enthalten Angaben zum jeweiligen Verkäufer (Name und Adresse). Sofern die Waren von Unternehmen aus Rumänien bezogen wurden, liegen formal korrekte Eingangsrechnungen vor. Die USt-ID-Nrn. wurden bei Erwerb überprüft (die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind nicht Gegenstand dieser Anfrage). Es liegen auch Ausweiskopien bzgl. der für den Verkauf verantwortlichen Personen vor. Aufgrund der vorliegenden Daten zu den jeweiligen Verkäufern ist die Finanzverwaltung anlässlich der Prüfung folgendermaßen vorgegangen: 1. Erwerbe von Privatpersonen Anfrage bei den entsprechenden Wohnsitzfinanzämtern hinsichtlich des Vorliegens von Steuernummern, Identifikationsnummern etc. Fazit: In den meisten Fällen sind die auf den Rechnungen angegebenen Verkäufer steuerlich zwar registriert (sie existieren demnach tatsächlich), haben die Verkäufe jedoch nicht versteuert. Der Prüfer hat darüber hinaus zu verschiedenen Verkäufern telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese gaben jedoch ausnahmslos an, den Erwerber (unseren Mandanten) nicht zu kennen bzw. mit diesem zu keinem Zeitpunkt Geschäfte gemacht zu haben. 2. Erwerbe von Unternehmen aus Rumänien Auskunftsersuchen an die entsprechenden rumänischen Behörden. Diese haben nach den vorliegenden ins Deutsche übersetzten „Vernehmungsprotokollen“ die auf den Rechnungen angegebenen Vertreter der jeweiligen Firmen hinsichtlich der Verkäufe an unseren Mandanten befragt: Fazit: Auch diese Personen geben an, unseren Mandaten nicht zu kennen bzw. mit diesem niemals Geschäfte getätigt zu haben. In einem Fall geben die rumänischen Behörden an, dass es sich um ein „Phantomunternehmen“ handelt, das dazu benutzt wurde, Ausgangsrechnungen auszustellen, um bei den angeblichen Geschäftspartnern „die steuerliche Bemessungsgrundlage zu verringern“. Meine Frage: Die Empfänger der Zahlungen konnten in den meisten Fällen ermittelt werden, sie wurden u. E. also hinreichend benannt (vgl. BFH-Urteil v. 11.07.2013). Reicht dies für den Betriebsausgabenabzug bei unserem Mandanten aus? Oder greift § 160 Abs. 1 AO von vornherein nicht, da ja offensichtlich Zweifel an der tatsächlichen Existenz der entsprechenden Betriebsausgaben bestehen?
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