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Verfahrensrecht,Korrektur von Steuerbescheiden,Nachträglich bekannt gewordene Tatsache

Sachverhalt: In den Jahren 2016–2018 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Verlusten erklärt. Die Bescheide sind weder vorläufig diesbezüglich noch sind diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Die Einspruchsfristen sind ebenfalls vorbei. Somit sind diese Bescheide rechtskräftig. In den o. g. Jahren wurde weder Mietvertrag noch die Klärung der Verluste seitens des Finanzamts eingefordert. Bei der Veranlagung 2019 hat das Finanzamt die Unterlagen (z.B. Mietvertrag etc.) sowie die Stellungnahme zu den Verlusten angefordert und beabsichtigt, die Steuerbescheide 2016–2018 auf Grund der neuen Tatsachen zu ändern und Verluste abzuerkennen. Frage: Gilt die Vorlage der Unterlagen im Jahr 2019 (diese waren in den Vorjahren vorhanden und nicht eingefordert vom FA) als neu bekannt gewordene Tatsache, die zur Änderung der endgültigen Steuerbescheide führt?
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