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Verfahrensrecht,Änderung Steuerbescheid,Grobes Verschulden

Das Finanzamt teilt mit, dass einem Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entsprochen werden kann. Beantragt wurde die Änderung eines Feststellungsbescheids über die Ermittlung eines Grundbesitzwerts. Begründung der Ablehnung: Wird ein auf den Bewertungsstichtag zu fertigendes Gutachten zwar vor Bestandskraft des Grundbesitzwertfeststellung erstellt, jedoch erst nach Bestandskraft der Grundbesitzwertfeststellung vorgelegt, kommt eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht. In diesem Fall hätte der Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden müssen. Bewertungsstichtag 06.11.2018 Datum des Gutachtens 06.11.2018 Datum des Bescheids 04.03.2021 Eingang beim Steuerberater nach Einreichung durch Mandant ohne Empfangsvollmacht: 15.04.2021 Datum Antrag auf Änderung durch den Steuerberater 05.07.2021 Frage: Ist die Ablehnung des Antrags durch das FA richtig? Ändert sich die Antwort, wenn das Gutachten z.B. am 30.06.2021 erstellt worden wäre? Käme eine andere Korrekturvorschrift in Betracht?
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