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Verhältnis zwischen Bilanzänderung und Vorbehalt der Nachprüfung,§ 4 Abs. 2 EStG,§ 164 AO

Die Firma L. GmbH hat für Wirtschaftsgüter im Veranlagungsjahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter wurden im Jahr 2018 angeschafft. Eine Gegenrechnung bzw. die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen wurde in der steuerrechtlichen Bilanz nicht durchgeführt. Die Steuerbescheide für 2018 wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Mit Fertigung der Bilanz 2019 ist dies aufgefallen. Da eine Inanspruchnahme im Jahr 2019 nicht möglich war, wurde die Bilanz 2018 geändert. Die Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG ist gem. Finanzamt nur in Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich. Das Finanzamt lehnt somit die Korrektur der Steuerbescheide 2018 ab. Aufgrund des offenen Steuerfalls ist u.E. eine Korrektur möglich. Ist die Sichtweise korrekt bzw. welche genaue Rechtsgrundlage ist zu nennen?
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