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Kleiderkammer,Zweckbetrieb,§ 66 AO

Ein gemeinnütziger Verein betreibt eine Kleiderkammer. Gespendete Kleidung wird dafür sortiert. Nicht mehr tragbare Kleidung wird an einen Verwerter veräußert (unzweifelhaft wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit 19 % Umsatzsteuer). Die gut erhaltenen Kleidungsstücke werden in der Kleiderkammer für einen symbolischen Wert (0,50 € bis 5,00 €) veräußert. Die Mitarbeiter führen Nachweise, ob Personen, die einkaufen, bedürftig sind oder nicht. Bisher (so auch mit der Betriebsprüfung abgesprochen) wurde wie folgt verfahren: • Konnte nachgewiesen werden, dass insgesamt mehr als 2/3 bedürftige Personen Kleidung bezogen haben, wurden alle Einnahmen eines Jahres (auch die ohne Nachweis) dem Zweckbetrieb mit 7 % USt zugeordnet. • Für Jahre, bei denen der Nachweis unterhalb der 2/3-Grenze lag (also z.B. 50 % Nachweis der Bedürftigkeit/50 % keine Nachweise), wurden die Einnahmen mit Nachweis als Zweckbetrieb behandelt und diejenigen ohne Nachweis als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit 19 % Umsatzsteuer. In der aktuellen Betriebsprüfung erkennt die Betriebsprüfung die zweite beschriebene Variante nicht an und will nun alle Einnahmen (also auch die mit Nachweis) als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19 % Umsatzsteuer ansetzen. Wie könnte zu Gunsten des Mandanten argumentiert werden?
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