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Kassenbuch,Kassensturz,§ 146 AO

Ein Mandant hat ein elektronisches Kassenbuch erworben, das aber nicht die Möglichkeit bietet, einen Tagesendsaldo auszuwerfen. Er kann nur den Gesamtsaldo der Einnahmen und der Ausgaben täglich kenntlich machen, aber nicht den Bestand bei Kassenabschluss. Woraus ergibt sich die gesetzliche Grundlage dafür, dass bei der Führung des Kassenbuches täglich Aufzeichnungen über Tageseinnahmen, Tagesausgaben (§ 146 AO), aber insbesondere des Tagesendsaldos zu machen sind? Die Kasse muss ja auch kassensturzfähig sein. 
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