Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Verfahrensrecht,Vorbehalt der Nachprüfung,Rechtsschutzbedürfnis

Sachverhalt: Mit Bescheid vom 16.11.2020 erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für 2018. Dieser war nach § 164 (1) AO unter Vorbehalt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde fristgerecht Einspruch eingelegt (Einspruch I). Im Rahmen des Einspruchs wurde eine neue Immobilie für Anlage V erklärt, da Vermietungsabsicht neu bestand. Zwischenzeitlich wurde eine BP für 2015–2017 abgeschlossen. Der neue Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.05.2021 hat den Einkommensteuerbescheid vom 16.11.2020 lt. Finanzamt ersetzt (ohne Änderung Anlage V, nur Änderung auf Grund BP und dort auch nur Mehrergebnisse mit Auswirkung auf 2018, mindernde Ergebnisse nicht). Der Vorbehalt wurde aufgehoben. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17.05.2021 und die Aufhebung des Vorbehalts wurde fristgerecht Einspruch eingelegt (Einspruch II). Fragestellung Laut Schreiben vom FA ist der Einspruch unzulässig, da der neue Bescheid den vorhergehenden ersetzt und dieser nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist. Es besteht lt. FA kein Rechtsschutzbedürfnis. Ist Rechtsschutzbedürfnis für unseren Mandanten gegeben, da die Folgen der BP 2015–2017 für 2018 noch nicht erklärt wurden und daher der Einspruch gegen den Vorbehalt der Nachprüfung möglich ist?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen