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Ablauf der Festsetzungsfrist,§ 171 Abs. 10 AO

Das FA München erlässt einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid für eine GmbH & Co. KG) und sendet dem FA Köln (Wohnsitzfinanzamt) eine Verlustmitteilung für das Jahr 1998 vom 14.12.2018. Das FA Köln behauptet, diese Verlustmittelung nicht bekommen zu haben. Ich habe als Steuerberater meines Mandanten von der GmbH & Co. KG in München diese Verlustmitteilung angefordert, im April 2021 erhalten und an das FA Köln weitergeleitet. Das FA Köln weigert sich nun, den ESt-Bescheid 1998 zu ändern, mit folgender Begründung: „§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO gewährt maximal eine Anpassungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Der Zeitpunkt des Zugangs der finanzverwaltungsinternen Mitteilung über den Grundlagenbescheid bei der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Finanzbehörde ist für die Fristbestimmung ebenso unbeachtlich wie der Zeitpunkt, an dem der Grundlagenbescheid unanfechtbar geworden ist. Die Mitteilungen für 1998 können daher aufgrund des Mitteilungsdatums vom 14.12.2018 nicht mehr ausgewertet werden.“ Wie kann eine Änderung des ESt-Bescheids 1998 durchgesetzt werden?
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