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Verfahrensrecht,Leichtfertige Steuerverkürzung,Festsetzungsverjährung

Sachverhalt: Der Mandant hat im Jahr 2016 auf LStkl. I gearbeitet; im Januar–Mai aber auch noch einen Monat für ein paar Tage bei seinem alten Arbeitnehmer (auf Stkl. 6). Grundsätzlich ist er somit Pflichtveranlager. Der Bescheid 2016 erging im Januar 2021. Ich habe Einspruch aufgrund von Festsetzungsverjährung eingelegt. Das Finanzamt sagt, hier liege leichtfertige Steuerverkürzung vor. Ist das korrekt?
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