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Verfahrensrecht,Betriebsstätte,Ort der Geschäftsleitung

Unser Mandantin (GmbH) möchte einen Geschäftsführer, der nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern im Homeoffice arbeiten möchte, einstellen. Fraglich ist, ob durch die Einstellung eine „Homeoffice“-Betriebsstätte begründet wird.
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