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§ 171 VIII AO,Festsetzungsfrist,Ablauf

Mein Mandant hat im Jahr 2001 seinen Betrieb eröffnet. Wegen seiner Erfindertätigkeit wurde bis einschließlich des Jahres 2020 in Summe ein sehr großer Verlust erwirtschaftet. Wegen der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei hat die Betriebsprüfung (2002 bis 2005) alle Bescheide hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig erlassen. Auch die Folgejahre wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen! Ist durch die Vorläufigkeit der Bescheide die Festsetzungsfrist im Ablauf gehemmt? Sind folglich alle Bescheide ab 2001 noch änderbar?
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