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Verfahrensrecht,Vorbehalt der Nachprüfung,Festsetzungsfrist

Wir betreuen einen Mandanten, bei dem am 19.05.2016 erstmalig die Besteuerungsgrundlagen bzgl. der einkommensteuerlichen Veranlagung 2014 seitens der Finanzbehörde geschätzt wurden (EK aus GewBetr: 15.000 € und aus gew. Beteiligung: 10.645 €). Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Durch Bescheid vom 16.09.2016 änderte das Finanzamt noch einmal den vorherigen Bescheid und ergänzte in diesem Zusammenhang die weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.530 €. Unser Kollege hat auch gegen diesen Bescheid keinen Einspruch eingelegt. Da die V+V-Einkünfte (gesondert und einheitlich festgestellt) aufgrund einer Betriebsprüfung geändert werden mussten (neu: 10.027 €), hat die Finanzbehörde mit Datum 08.05.2019 noch einmal einen korrigierten Bescheid erlassen. Auch dieser Bescheid erhält den Vermerk, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibt; ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Ende letzten Jahres (2020) haben wir nun die endgültige Steuererklärung eingereicht. Es kam, wie es kommen muss; wir ermittelten anstatt der oben angeführten 15.000 € gewerbliche Einkünfte nun 6.406 € Verlust. Das Finanzamt weist uns nun darauf hin, dass die im Jahr 2020 eingegangene Erklärung als Änderungsantrag zur bislang ergangenen Schätzung verstanden wird. Zugleich werden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die reguläre Festsetzungsfrist am 31.12.2018 abgelaufen ist und die Änderung deshalb abgelehnt wird. Wir müssen zwar noch prüfen, ob der Bescheid vom 08.05.2019 fristgerecht erlassen wurde (spätestens zwei Jahre nach Feststellungen), jedoch sind die BP-Feststellungen für uns das kleinere Übel. Dass der Vorbehalt der Nachprüfung (aus den Schätzbescheiden des Jahres 2016) mit Ablauf der Festsetzungsfrist wahrscheinlich wegfällt, ist uns bewusst. Nicht richtig einordnen kann ich aber aktuell den Vorbehaltsvermerk im – bereits außerhalb der durch die Finanzbehörde bekanntgegebenen Festsetzungsfrist – erlassenen ESt-Bescheid vom 08.05.2019. Fragen: 1. Kann der Vorbehalt der Nachprüfung nach Ablauf der Festsetzungsfrist in seiner Gänze wieder aufleben, so dass die Einreichung der im Jahr 2020 abgegebenen ESt-Erklärung 2014 nun doch wieder möglich ist – ich meine: nein? Ist der Bescheid insoweit angreifbar? 2. Wir erkennen bei der Prüfung der im Jahr 2016 erlassenen Schätzbescheide keinen Punkt, anhand dessen wir vielleicht eine „Nichtigkeit“ der Bescheide herleiten könnten (keine willkürlichen Ansätze). Sehen Sie vielleicht noch eine Möglichkeit, die Veranlagung für 2014 anhand unserer Erklärung durchzusetzen?
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