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§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO,Gewinngrenze für Gewerbetreibende,Buchführungspflicht für bestimmte Steuerpflichtige

Der betriebliche Gewinn für das Jahr 2019 beläuft sich auf 54.798,04 €. Es fallen steuerliche Korrekturen wie folgt an: Gewerbesteuerzahlungen 6.382,00 €. Des Weiteren sind Kürzungen im Rahmen des IAB § 7g Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Demzufolge ergibt sich ein steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG in Höhe von 56.780,04 €. Meine Frage: Ist der steuerliche Gewinn als Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 AO ausschlaggebend?
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