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Bescheinigung Denkmalbehörde,Änderung von Steuerbescheiden

Eine Vermietungs-GbR von uns vermietet ein denkmalgeschütztes Haus. Hier wurden in den Jahren 2015 und 2016 Aufwendungen in Höhe von 245.241 € getätigt, für die wir Abschreibung nach § 7i EStG ab 2016 geltend gemacht haben. Eine Bescheinigung der Denkmalbehörde lag (noch) nicht vor. Die Bescheide 2016 und 2017 sind am 09.05.2018 und am 25.04.2019 ergangen, ohne V.d.N. oder Vorläufigkeitsvermerke. Im Februar 2020 haben wir die Erklärung 2018 abgegeben. Das Finanzamt forderte nun die Bescheinigung der Denkmalbehörde an. Diese wurde mit Datum 31.03.2021 erstellt. In der Bescheinigung sind 247.947,68 € an Aufwendungen bescheinigt. Aus der Anlage wird klar, dass erst in den Jahren 2020 und 2021 jeweils eine Schlussrechnung für die Maßnahmen erfolgte. Die Maßnahmen wurden aber definitiv im Jahr 2016 beendet. Das Finanzamt verwehrt nun für 2018 die Sonder-AfA nach § 7i EStG, da die Bescheinigung erst am 31.03.2021 erteilt wurde. Es begründet, dass für den Nachweis der entstandenen Aufwendungen die Schlussrechnungen bei der Bescheinigungsbehörde erforderlich sind, da Abschlagsrechnungen keine Schlussrechnungen ersetzen. Die Schlussrechnungen wurden erst am 30.12.2020 und 01.02.2021 gestellt, somit konnte die Behörde die Bescheinigung erst am 31.03.2021 ausstellen. Wir sind der Meinung, dass es nicht auf das Datum der Ausstellung der Bescheinigung ankommt, sondern auf die tatsächliche Beendigung der Maßnahmen. Wäre das Finanzamt an die Anerkennung gebunden, wenn die Denkmalbehörde jetzt nochmal gesondert bestätigen würde, dass die Maßnahmen im Jahr 2016 abgeschlossen waren, oder wenn die beiden Handwerker bestätigen würden, dass nur versäumt wurde, die Schlussrechnungen zu schreiben und die Maßnahmen im Jahr 2016 durchgeführt wurden (allerdings sind die beiden Handwerker gleichzeitig auch die beiden Gesellschafter der GbR)? Auf einer Schlussrechnung steht das Lieferdatum 31.03.2015, und auf der anderen Schlussrechnung steht als Leistungsdatum Januar 2015 bis November 2020. Die Leistungen sind jedoch definitiv im Jahr 2016 abgeschlossen gewesen. Des Weiteren hatten wir einen Antrag auf Änderung der Bescheide 2016 und 2017 gestellt, da die Aufwendungen in der Bescheinigung höher waren als der von uns angesetzte Betrag. Wir haben die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO beantragt, da wir davon ausgehen, dass die Bescheinigung den Charakter eines Grundlagenbescheids entfaltet. Das Finanzamt lehnt die Änderung ab, da die Bescheide bestandskräftig sind und nach § 175 Abs. 2 Satz 2 die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt. Unserer Meinung nach bezieht sich dieser Satz nur auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, oder wie sehen Sie das?
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