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Steuerstrafverfahren,Festsetzungsfrist,§ 371 AO

Wir haben im Jahr 2020 einen Mandanten übernommen, der sich im Jahr 2013 selbstständig gemacht hat und in den Jahren bis 2019 sich nicht bzw. nicht ausreichend um seine Buchführung (Einnahme-Überschuss-Rechner) und Steuererklärungen gekümmert hat. Folglich gab es viele Schätzungen durch das Finanzamt und die Stadt plus diverse Pfändungen. Wir haben daher alle Jahre seit 2013 nachgebucht und festgestellt, dass alle Schätzungen deutlich zu niedrig waren und mehr als insgesamt rund 300 T€ Steuern inkl. Zinsen zu zahlen sind. Dass er damit Steuerhinterziehungen begangen hat und ihm strafrechtliche Konsequenzen drohen, war ihm nicht bewusst. In den Jahren vor 2013 hatte er als Student keine Einkünfte. Nach – aufwändiger – Aufarbeitung der Jahre 2013 bis 2019 haben wir im Februar 2021 nach entsprechender Beauftragung eine Selbstanzeige für alle Jahre an sein Finanzamt übermittelt, und er hat die berechneten Steuern an Stadt und Finanzamt überwiesen. Das Finanzamt hat nun unseren „Antrag auf Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerveranlagung“ für das Jahr 2013 abgelehnt, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Das Finanzamt führt aus, dass sie mit Ablauf des 31.12.2020 gemäß §§ 169 (2) Nr. 2, 170 (2) S. 1 Nr. 1 2. HS AO endete. Wir haben die Selbstanzeige nebst Steuererklärungen (wie üblich nicht als solche bezeichnet) in einem „Paket“ abgegeben, um zu vermeiden, dass wir bei einer Teilung der Steuererklärungen in mehrere Jahre keine zusammenhängende, wirksame Selbstanzeige erreichen. Dass nun 2013 „abgelehnt“ wird, finden wir befremdlich, nicht sachgerecht und belastet unseren Mandanten erheblich, da er – nicht unüblich – im ersten Jahr 2013 einen Verlust realisiert hat und aufgrund seiner Investitionen Vorsteuererstattungsansprüche hat. Dieser Verlustvortrag und die Vorsteuererstattungsansprüche wären damit verloren. Zwar ist die genannte Festsetzungsverjährung grds. richtig, aber wir haben auf die Zehn-Jahres-Frist nach § 169 (2) Nr. 2 S. 2 AO abgestellt. Unseres Erachtens ist es nicht richtig, die Selbstanzeige aufzuspalten in das Erstjahr 2013, in dem keine Steuern zu zahlen waren, und in die Folgejahre ab 2014, wo Steuern zu zahlen sind. Da wir erst im Februar 2021 in der Lage waren, alle Jahre und die Selbstanzeige zu finalisieren, konnten wir u.E. 2013 nicht von den anderen Jahren trennen und nicht riskieren, dass wir eine strafbefreiende Selbstanzeige gefährden. Hätten wir Ende 2020 die StE 2013 „fristgerecht“ übermittelt, die restlichen Jahre aber erst im Februar 2021, hätte für den Zeitraum dazwischen ein Risiko bestanden, dass wir nicht eingehen wollten/konnten. Die „Strafe“ dafür (in Form von Aberkennung des Verlustvortrags und der Vorsteuererstattungsansprüche) ist u.E. nicht sachgerecht. Wir benötigen daher von Ihnen entsprechende Argumentationshilfen für unseren Einspruch (Gesetze, Rechtsprechung etc.), um unseren Mandanten zu helfen. Zwei ergänzende Fragen: Der nun erhaltene ESt-Bescheid für 2014 enthält dementsprechend keinen Verlustvortrag aus dem Jahr 2013. Wir sind erstaunt, dass wir überhaupt einen Steuerbescheid erhalten, der zwar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und 6 % Zinsen beinhaltet, aber keine weiteren Hinweise oder Anmerkungen enthält. Darüber hinaus haben wir die GewSt-Messbescheide für die Jahre 2014 bis 2019 erhalten (mit VdN), die als Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils die von uns erklärten Beträge enthalten. Vor diesem Hintergrund dürften wir wohl auch in Kürze mit den entsprechenden ESt- + USt-Bescheiden rechnen. Eigentlich haben wir Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens erwartet. 1.) Können wir daher davon ausgehen, dass KEIN Steuerstrafverfahren eingeleitet wird? 2.) Besteht ggf. die Gefahr, dass BEI Einlegung eines Einspruchs mit Hinweis auf die strafbefreiende Selbstanzeige bzw. ein Steuerstrafverfahren DANN doch noch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird?
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