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TSE,Aufzeichnung,Freiberufler

Sachverhalt: A ist Tierarzt. Als Freiberufler ist er auch bei Überschreitung der Grenzwerte von der Buchführungspflicht befreit. A ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Seine Bareinnahmen erfasst A durch eine Registrierkasse. Frage: Benötigt A für seine Registrierkasse zwingend eine TSE?
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