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Verfahrensrecht,Verspätungszuschlag,Verschulden

Meine Mandantin ist verwitwete Rentnerin und hat im Dezember 2020 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013–2019 abgegeben. Sie hat nur inländische Renteneinkünfte, die der Finanzbehörde bekannt sein mussten, keine weiteren Einkünfte. Das Finanzamt hatte sie nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Die Finanzbehörde hat erklärungsgemäß veranlagt. Die Gesamtnachzahlung beläuft sich auf rd. 2.500 €. Für die Jahre 2013–2017 wurden keine Verspätungszuschläge festgesetzt, wohl aber für das Jahr 2018 in Höhe von 25 € je angefangenen Monat der Verspätung nach § 152 V S. 3 AO. Soweit ich weiß, ist dieser Verspätungszuschlag zwingend und keine Ermessensfrage. Sehen Sie trotzdem eine Möglichkeit, gegen die Festsetzung vorzugehen (Erlass, Unbilligkeit)?
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