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Verfahrensrecht,Festsetzungsfrist,Korrekturnorm

Die Erbengemeinschaft H besteht aus den beiden Brüdern P + C. Dazu gibt es noch eine Schwester S, die aber nur den Pflichtteil erhält, Tag des Todes der Erblasserin 3.6.2014. Das Ganze steht unter Testamentsvollstreckung; die Testamentsvollstrecker haben eine Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft (P + C) am 10.12.2014 abgegeben. Der darauf eingegangene Erbschaftsteuerbescheid datiert vom 13.2.2015. In diesem Steuerbescheid wurden 500.000 € als Pflichtteil vom FA richtigerweise als Vermächtnis berücksichtigt. Für die S wurde ein Bescheid von 500.000 € mit 11.000 € Zahlung festgesetzt (ebenfalls im Jahr 2015). Am 19.12.2018 wurde von den Testamentsvollstreckern ein Änderungsantrag nach § 164 AO nur für die Steuerbescheide der Erbengemeinschaft P + C gestellt, nicht aber für die Schwester S. Hierin wurde für S der Pflichtteil auf 1.134.000 € festgestellt (vorher 500.000 €). Eine erneute Steuererklärung für S wurde nicht eingereicht. Die geänderten Bescheide von P sind am 30.04.2021 und für C am 5.5.2021 gekommen. Dort ist der korrigierte Pflichtteil mit 1.134.000 € berücksichtigt. Dann ist am 17.5.2021 für S der Steuerbescheid von 1.134.000 € und Festsetzung von 134.000 € ergangen. Der Bescheid von S wurde gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Unseres Erachtens ist folgender Fall eingetreten: Unser im Dez. 2018 abgegebener Änderungsantrag betraf nur die Erbschaftschaftsteuerbescheide der Söhne P + C. Zum 31.12.2019 wäre Festetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheids der S eingetreten. Ein Änderungsantrag für die Tochter S ist nicht erfolgt im Jahr 2018. Aufgrund der eingetretenen Verjährung kann das FA keine Änderung des Pflichtteils (besteuertes Reinvermögen) von 500 T€ auf 1,11 Mio. € für S vornehmen. Hier dürfte kein nachträgliches Bekanntwerden und keine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegen, sodass der Erbschaftsteuerbescheid von S endgültig ist.
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