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Korrektur von Steuerbescheiden,Treu und Glauben

Meine Mandantin hatte für die Jahre 2017–2019 ihre ESt-Erklärungen durch eine Hilfsperson privat erstellen lassen. Im Wesentlichen hatte sie Altersbezüge aus der Schweiz (sie ist im Jahr 2017 aus der Schweiz nach Deutschland gezogen). Das BMF hat mit Schreiben IV C 3 – S 2255/07/10005 :004, IV C 5 – S 2333/13/10003 v. 27.07.2016 eine Änderung hinsichtlich der Besteuerung des „Überobligatoriums“ aus der Pensionskasse mit Wirkung ab 2016 geändert. Diese für meine Mdtin. günstigere Anwendung wurde bei Erstellung der Steuererklärungen nicht beachtet, da diese der Hilfsperson nicht bekannt war, das FA hat das Schreiben ebenfalls nicht beachtet. Das FA hat in einem Schreiben für 2017 an meine Mdtin. darauf hingewiesen, dass die Bezüge aus der Pensionskasse mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer besteuert werden und aus diesem Grund die Rentenzahlungen in voller Höhe in Deutschland zu versteuern sind. Dies trifft lt. BMF auf das Überobligatorium nicht zu, da diese Bezüge mit dem Ertragsanteil seit 2016 zu versteuern sind. Sämtliche Steuerbescheide sind bestandskräftig. Ich habe einen Antrag beim FA gestellt und auf die fehlerhafte Behandlung von Seiten des Finanzamts hingewiesen und natürlich eine Ablehnung mit Rechtsbehelfsfrist erhalten. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, diese falsche Behandlung des FA korrigieren zu lassen? Eine entsprechende Vorschrift in der AO habe ich leider nicht finden können, vielleicht gibt es aber dafür eine Hintertür. Das FA ist ja grundsätzlich an die Schreiben des BMF gebunden und hat selber die Weichen gestellt für eine unrichtige steuerliche Behandlung bei einer Steuerpflichtigen, die nicht steuerlich vertreten war. Dem FA haben die Schreiben mit den entsprechenden Zuordnungen der einzelnen Bezüge mit den Beträgen vorgelegen. Es hätte danach also eine richtige Zuordnung treffen können/müssen.
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