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Verfahrensrecht,Steuerhinterziehung,Festsetzungsverjährung

Frau K. betreibt im Jahr 2014 ein Schreibbüro (§ 15 EStG) und einen Online-Shop mit Schildern und Kfz-Kennzeichen in der Rechtsform einer UG (Frau K. ist zu 100 % an der UG beteiligt). Am 13.07.2015 wurde die USt-Erklärung 2014 für das Schreibbüro beim Finanzamt A abgegeben. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung wurde in 08/2015 eine umsatzsteuerliche Organschaft festgestellt. Der Bericht datiert vom 25.08.2015 und beinhaltet folgenden Hinweis: „... Bitte reichen Sie für das Jahr 2014 eine geänderte USt-Erklärung und für 2015 geänderte Voranmeldungen ein, die die Umsätze der Organschaft beinhalten. Die Korrekturen sind dabei bitte an das Finanzamt A zu richten, da dort die Organträgerin geführt wird.“ Der USt-Bescheid für das Schreibbüro erging am 27.08.2015. Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für die UG wurde am 25.11.2015 die USt-Erklärung 2014 für den Online-Shop durch die UG beim Finanzamt L eingereicht (unbeachtlich der Organschaft). Laut Erklärung betrug die zu erwartende Nachzahlung 8.500 €. Die Umsatzsteuer wurde vom Finanzamt L nicht veranlagt. Eine Mitteilung an das Finanzamt A ist nicht erfolgt. Erst aufgrund von Kontrollmaterial hat das Finanzamt A in 03/2021 bei Frau K. nachgefragt. Frau K. hat dann am 29.03.2021 eine berichtigte USt-Erklärung 2014 mit konsolidierten Werten und einer Zusammenstellung beim Finanzamt A abgegeben. Am 22.04.2021 folgt der USt-Bescheid über 8.500 € plus 2.500 € Nachzahlungszinsen. Eine Berichtigungsvorschrift wurde im Bescheid nicht angegeben. Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung stellt sich die Frage nach Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 AO. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Ansonsten wäre Festsetzungsverjährung eingetreten. Frage: Ist bei diesem Sachverhalt eine Steuerhinterziehung anzunehmen?
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