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Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO,Aufhebung einer Vorläufigkeit

Ist das Finanzamt berechtigt, den Antrag auf Löschung des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO abzulehnen, bzw. besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung des genannten Vorläufigkeitsvermerks nach Vorlage einer positiven Totalüberschussprognose bei den Einkünften aus Vermietung/Verpachtung eines Ferienhauses? Sachverhalt: Meine Mandantin besitzt seit 2014 ein Ferienhaus, welches sie bis einschließlich 2019 großzügig saniert hat. Die Nutzung des Ferienhauses erfolgt entsprechend des Fertigstellungsstands seit 2018 an wechselnde Mieter sowie durch Eigennutzung. Noch erfolgt die Vermarktung durch meine Mandantin selbst. Exakte Aufzeichnungen über Zeiträume der Nutzungen liegen vor. In den Jahren 2014 bis 2019 wurden aufgrund von Sanierungsaufwand und Fremdfinanzierungsaufwand Verluste erklärt. Für 2019 forderte das FA eine Totalüberschussprognose an, welche fundiert erstellt wurde und letztlich einen positiven Überschuss über den gesamten Zeitraum berechnet ausweist. Die Festsetzungen der Jahre 2014 bis 2019 erfolgten vorläufig hinsichtlich der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht. Der Antrag auf Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks für die Jahre 2014–2019 wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Ungewissheit hinsichtlich der „deutlichen Einnahmesteigerung zum derzeitigen Stand nicht beseitigt werden kann“. Ist das Finanzamt im Recht? Wegen Fristwahrung wäre ich Ihnen für eine baldige Rückantwort dankbar.
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