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Lohnsteuerbescheinigung,Korrektur,§ 175b AO

Im Rahmen der Erstellung der Gehaltsabrechnungen wurde für einen Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung über den Zeitraum 2012–2019 falsch abgerechnet. Im Einzelnen wurde ein Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung als steuerpflichtig abgerechnet, obwohl dieser lohnsteuerfrei wäre. Somit wurde in den Jahren 2012–2019 zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig weist die Lohnsteuerbescheinigung auch einen zu hohen Bruttoarbeitslohn aus, der im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zunächst als steuerpflichtiger Lohn berücksichtigt wurde. Dieser Fehler wurde im Jahr 2020 entdeckt, und nun steht die Überlegung an, ob die Lohnsteuerbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist noch nachträglich geändert werden kann. Es wird unterstellt, dass der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Außenprüfung hatte. Für die Jahre 2012–2019 hat der Arbeitnehmer bereits Steuererklärungen abgegeben, die auch bereits endgültig veranlagt wurden. Die entsprechenden Einspruchsfristen sind abgelaufen, und eine Änderungsmöglichkeit im Sinne des § 173 AO ergibt sich meines Erachtens nicht. Daher ist fraglich, inwieweit die Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber noch geändert werden können. Grundsätzlich würde diese als Grundlage eine Neufestsetzung der Einkommensteuerveranlagungen hervorrufen. 
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