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§ 153 AO,Berichtigung,Geschäftsführerwechsel

Die N-GmbH hat als Subunternehmen die W-GmbH. An der N-GmbH sind die Personen A, B, C, D beteiligt. Die Personen A und B haben die W-GmbH gegründet und Rechnungen in erheblicher Höhe an die N-GmbH geschrieben. Bei der N-GmbH ist A Geschäftsführer bei der W-GmbH sind A und B Geschäftsführer. 2021 hat der Geschäftsführer der N-GmbH gekündigt, und es wurde ein Notgeschäftsführer bestellt. Nach Durchsicht der Unterlagen ist unklar, ob es zu den Leistungen/Rechnungen von der W-GmbH an die N-GmbH tatsächlich auch Leistungen gegeben hat. Vermutlich handelt es sich nur um Rechnungen, um Geld aus der N-GmbH abzuleiten. Dies ist zum jetzigen Stand nicht geklärt. Arbeitsergebnisse liegen nicht vor, und gegen A und B hat die N-GmbH Klage wegen Veruntreuung eingereicht. Die N-GmbH hat alle Rechnungen im Jahr 2020 als Betriebsausgabe gebucht und die Vorsteuer geltend gemacht. Liegt für die N-GmbH bereits der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor bzw. sollte eine Selbstanzeige (aufgrund der gezogenen Umsatzsteuer) erfolgen? Die W-GmbH hat nach jetzigem Kenntnisstand alle Rechnungen ordnungsgemäß versteuert und die Umsatzsteuer abgeführt. Der neue Geschäftsführer ist seit 2021 im Amt und muss nun den Sachverhalt klären bzw. aufarbeiten. Nun steht im Raum, ob die N-GmbH Steuerhinterziehung begangen hat und der neue Geschäftsführer dies melden muss.
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