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Verfahrensrecht,§ 175 AO,Rückwirkendes Ereignis

Unser Mdt. hat im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung Angaben über Nutzungs- und Duldungsauflage (Nießbrauch) gemacht, die im darauf erlassenen Steuerbescheid (Bescheid 1, datiert vom 03.02.2021) zunächst auch zutreffend steuermindernd berücksichtigt wurden. Die Voraussetzungen für den Nießbrauch sind jedoch bereits 1,5 Monate nach dem Erbanfall (23.05.2019) ebenfalls durch Tod des Nießbrauchsberechtigten (am 30.06.2019) weggefallen. Aufgrund dessen wurde der Bescheid 1 gem. § 14 Abs. 2 BewG i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO durch Bescheid 2 (datiert vom 23.06.2021) insoweit geändert, dass der steuermindernde Effekt des Nießbrauchs herausgenommen wurde. Aber: In der Erbschaftsteuererklärung wurde bereits in Zeile 36 und 37 der Zeitpunkt eingetragen, mit dessen Eintritt die Voraussetzungen des Nießbrauchs wegfallen sind (am 30.06.2019). Das Finanzamt hatte daher bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Erbschaftsteuererklärung und somit auch im Zeitpunkt der erstmaligen Steuerfestsetzung Kenntnis über das rückwirkende Ereignis. Das rückwirkende Ereignis war also „nach“ Entstehung des Steueranspruchs und „vor“ erstmaliger Steuerfestsetzung entstanden. Das Ereignis war bereits vor der erstmaligen Steuerfestsetzung durch Bescheid 1 v. 03.02.2021 (a) entstanden, nämlich am 30.06.2019 und (b) der Finanzverwaltung bereits bekannt (durch Angabe in der ErbSt-Erklärung) und somit vor Erlassen des ersten Bescheids v. 03.02.2021. Frage: Greift die Vorschrift § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu Recht für die Änderung der erstmaligen Steuerfestsetzung, wenn das rückwirkende Ereignis der Finanzverwaltung schon bereits vor erstmaliger Steuerfestsetzung bekannt war?
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