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Arbeitsgemeinschaft,§ 180 AO

Meine Mandantin (Neumandat) ist eine ARGE, bestehend aus zwei Planerinnen. Beide Planerinnen erzielen mit ihren bestehenden Einzelunternehmen selbständige Einkünfte gem. § 18 EStG. Beide Planerinnen haben sich speziell für ein Projekt, zeitlich begrenzt von 2021 bis 2022, zu der ARGE zusammengeschlossen. Die ARGE ist bisher beim Finanzamt nur zu umsatzsteuerlichen Zwecken geführt. Es werden von beiden Planerinnen Rechnungen im Umfang von gesamt 300.000 € zzgl. 19 % USt an die ARGE gelegt, die ARGE legt gesamt 300.000 € zzgl. 19 % USt an den Auftraggeber. Meine Fragen zielen auf die Vergütung bzw. das Recht auf Vergütung der durch den Steuerberater zu erbringenden Leistungen ab: Frage 1: Ist für die ARGE eine Buchführung zu erstellen? Nach HGB und § 141 AO nicht, meines Erachtens aber nach § 22 UStG. Frage 2: Ist für die ARGE eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu erstellen? Frage 3: Ist für die ARGE eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen? Der Gesellschaftsvertrag sieht bezüglich der Fragen 1 bis 3 keinerlei Regelungen vor.
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