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§ 129 AO,§ 173 AO,§ 175 AO

Eine Neumandantin ist mit folgender Problemstellung auf uns zugekommen. Bei der selbst erstellten Einkommensteuererklärung hat sie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bezüglich ihrer Beteiligung an einer GbR folgende Formulierung eingetragen: „... GbR, Steuernummer xxx – von Amts wegen. Gewinnanteil: Betrag x €“, wobei als Gewinnanteil stets ein gleicher Wert eingetragen wurde, da die entsprechenden Feststellungserklärungen noch nicht erstellt wurden. Das Finanzamt hat die Veranlagung entsprechend der eingereichten Steuererklärung durchgeführt und den Gewinnanteil wie erklärt berücksichtigt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass die GbR bereits seit 2015 aufgelöst war, die Neumandantin dies aber mangels aktiver Tätigkeit sowie aktiven Interesses an der GbR schlichtweg bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Folgejahre vergessen hatte und kontinuierlich hierzu entsprechende Einkünfte wie oben genannt deklariert hat. Die Einkommensteuerbescheide (es geht um die Jahre 2016 bis 2019) sind bestandskräftig. Unseres Erachtens scheidet eine Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheids nach § 175 AO aus, da es seit 2016 keine Feststellungserklärung und somit auch keinen Feststellungsbescheid mehr gibt. Sehen Sie die Möglichkeit einer Änderung nach § 129 AO (ähnlich offenbare Unrichtigkeit)? Eine offenbare Unrichtigkeit liegt ja auch vor, wenn von Seiten des Finanzamts eine Kontrollmitteilung oder ein Grundlagenbescheid vergessen wird, auszuwerten. Kann man dies nun auch so auslegen, dass, wenn kein Grundlagenbescheid mehr kommen kann und in der Einkommensteuererklärung der Hinweis „von Amts wegen“ eingetragen war, hier dann auch eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt? Oder sehen Sie hier ggf. alternativ eine andere Änderungsvorschrift?
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