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Verfahrensrecht,Missbrauchsgestaltung,§ 42 AO

Beim Immobilienverkauf im (weitgehend) sanierten/renovierten Zustand fragen Erwerber oft danach, ob man das Haus/die Wohnung nicht noch im (gedanklich) sanierungsbedürftigen Zustand (günstiger) beurkunden könnte. Die Handwerkerverträge würde man als Erwerber übernehmen (zivilrechtliche Vertragsübernahme mit Einwilligung von Verkäufer und Handwerker ist möglich und wird vom Sachverhalt unterstellt) und dann selber mit dem Handwerker abrechnen und diesen vergüten. Als wirtschaftlicher Grund werden die bessere Durchsetzung von eigenen Bauausführungswünschen sowie Gewährleistungsansprüche angeführt. Das Ziel dieser Vertragsübernahme ist klar; die Kaufnebenkosten, vornehmlich die Grunderwerbsteuer, sollen reduziert werden. In Vermietungsfällen fallen zudem ggf. eigene Werbungskosten – anstelle von Anschaffungskosten – an. Frage: Ist die beschriebene Vertragsübernahme eines noch nicht erfüllten/endabgenommenen Werkvertrags steuerlich anzuerkennen, oder stellt diese einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar?
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