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§ 129 AO,offenbare Unrichtigkeit,Vorsteuerbeträge

Meine Mitarbeiterin hatte die Einkommensteuererklärungen 2017 + 2018 erstellt und bei der Eintragung der Werbungskosten in der Anlage V die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Gebäudes (Fertigstellung 2019) nicht in das Formular übernommen. Die detaillierte Aufstellung (Excel-Tabelle) über diese Herstellungskosten mit gesondertem Ausweis der Vorsteuerbeträge wurde in beiden Jahren jedoch dem Finanzamt per Post mit gesendet. Diese lagen zum Zeitpunkt der Veranlagung dem Finanzamt vor. Jedoch wurden die Vorsteuerbeträge in den Bescheiden 2017 (21.08.2018) + 2018 (09.08.2019) ebenfalls nicht als Werbungskosten aus V+V angesetzt. In der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden diese Vorsteuerbeträge im Formular und im Bescheid jeweils angesetzt und veranlagt. Leider wurde gegen diese Bescheide, die an unsere Kanzlei erging, kein Einspruch eingelegt, da uns dieser „Fehler“ nicht aufgefallen ist. Nach Erstellung der Einkommensteuererklärung 2019 (vom Mandanten selbst erstellt und übermittelt) ist dieser Nichtansatz der Werbungskosten (Vorsteuerbeträge) im VJ 2017 + 2018 aufgefallen. Hierauf haben wir einen Antrag auf Änderung gestellt (01.03.2021) aufgrund unseres Übertragungsfehler in die Anlage V und des Fehlers vom Sachbearbeiter des Finanzamtes bei Veranlagung. Wir hatten auf beidseitigen Übertragungsfehler hingewiesen und um entsprechende Korrektur der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 gebeten. Hierauf erging vom Finanzamt die Ablehnung, da hier wohl keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO vorliege. Wörtlich: „Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt hier nicht vor, da die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen ist (siehe auch Urteil FG München 13 K 237/98). Die Auflistung der Vorsteuerbeträge in den von Ihnen eingereichten Baukostenaufstellungen und Nichtübertragung in die Anlage V stellt keine reinen mechanischen Übertragungsfehler dar.“ Wir haben heute (11.03.2021) vorsorglich gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch eingelegt, eine Begründung wird nachgereicht. Daher bitte ich Sie, uns zu diesem Sachverhalt ein Gutachten zu erstellen, wie diese Begründung des Einspruchs und der Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2017 + 2018 aussehen kann.
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