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Änderung,Lohnsteuer,Einkommensteuer

In Kurzform: Nach Lohnsteueraußenprüfung, Bescheid 26.2.2020, ergeht kein Haftungsbescheid, VdN wird für den Prüfungszeitraum (1.1.2017 bis 31.12.2019) aufgehoben. Weiter im Bescheid noch folgende Feststellung: „Die vorgenannte Lohnsteuer-Außenprüfung hat zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Die geprüften Sachverhalte sind den Anlagen zu entnehmen.“ Die geprüfte Firma ist eine kleine GmbH, die H-GmbH, deren Alleingesellschafter Herr H ist. Herr H ist auch gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer. Seine Ehefrau, Frau H, bezieht als Minijobberin aus der H-GmbH folgenden Aushilfslohn: Barlohn 140 € Kfz-Nutzung 1 % 253 € ------ 393 € – Sachbezug Kfz-Nutzung 253 € ------ Auszahlung 140 € Ab April 2019 wird die Kfz-Nutzung für Firmenwagen nicht mehr abgerechnet (BFH-Rechtsprechung). Der Geschäftsführer und Ehemann, Herr H, bringt das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung seine Ehefrau, Frau H, zur Kenntnis. Jetzt ergeht ein berichtigter Einkommensteuerbescheid an die „Eheleute H“. Aufgrund einer KM (interne Mitteilung der Lohnsteuerprüferin an den Veranlagungsbezirk der Einkommensteuer) wird wegen neuer Tatsachen das Minijob-Dienstverhältnis als ein reguläres Dienstverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. 750 €, also einem jährlichen Mehr-Einkommen von 12 x 750 € und einer erheblichen Steuernachzahlung, veranlagt. Einspruch blieb erfolglos. Wenn geklagt werden kann und soll, dann fragt sich, was zu beantragen ist.
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