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§ 162 AO,Hinzuschätzung,Barausgaben

Mein Mandant ist als Trockenbauer tätig. Er beschäftigt zwei Arbeitnehmer und ist ausschließlich für einen Auftraggeber tätig. Die Rechnungen werden vom Auftraggeber per Banküberweisung beglichen. Bareinnahmen sind nicht zu verzeichnen. Anfallende Barausgaben für Treibstoff, Porto und Bürobedarf von ca. 1.000 € jährlich werden über das Privatkonto als Betriebsausgabe eingebucht. Einem Subunternehmer wurden im Kj. 2018 Rechnungen in Höhe von 9.000 € ebenfalls bar bezahlt und über das Privatkonto als Betriebsausgabe eingebucht. Im Rahmen einer stattfindenden Betriebsprüfung verlangt der Prüfer Kassenaufzeichnungen. Ist es in diesem Fall notwendig, Kassenaufzeichnungen zu führen? Kann der Prüfer auf Grund fehlender Kassenaufzeichnungen eine Höherschätzung des Gewinns vornehmen, obwohl definitiv keine Bareinnahmen vorliegen?
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