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Steuerhinterziehung,Steuerverkürzung

Die Kanzlei wird von einer Erbin beauftragt, eine Erbschaftsteuererklärung für den Erblasser (Vater) zu erstellen. Vererbt werden diverse Mietobjekte. Die Erbin hat ihren Wohnsitz in London, Großbritannien. Für die Erbin (nachfolgend Steuerpflichtige) wird eine EStE 2019 für beschr. Steuerpflichtige mit Vermietungseinkünften erstellt. Im Laufe der Mandatsbeziehung stellt sich heraus, dass die Steuerpflichtige seit zwölf Jahren Vermietungseinkünfte aus zwei bzw. später drei Wohnungen in Deutschland hat, die in Deutschland nie erklärt worden sind (Wohnsitz war gleichbleibend GB). Hingegen hatte die Steuerpflichtige die Mieteinkünfte stets und nachweisbar in ihrer Steuererklärung in England erklärt. Sie war der festen Überzeugung, auch nach Abstimmung mit der dort ansässigen Steuerberaterin (soweit diese es beurteilen kann), dass sie ihren Erklärungspflichten damit Genüge getan habe. Die Einkünfte bewegen sich pro Jahr in Summe im vier- bis kleinen fünfstelligen Bereich. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 bittet das Finanzamt nun um Aufklärung der Einkünfte aus der Vergangenheit. Im Rahmen der Nacherklärung von Einkünften geht es um die Abgrenzung, ob im vorliegenden Fall Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegen kann? Unseres Erachtens hat die Steuerpflichtige im Rechtsirrtum gehandelt, so dass tendenziell nicht von einer wissentlichen und willentlichen Tat gesprochen werden kann, sondern eher von einer gewissen Fahrlässigkeit.
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