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offenbare Unrichtigkeit

In die Anlage V der ESt-Erklärung 2017 wurde aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen in der Zeile zu geschlossenen Immobilienfonds ein Wert von 15.000 € eingetragen bzw. an das Finanzamt übermittelt. Es wurde hierbei weder eine Bezeichung einer Gesellschaft noch eine Steuernummer der Gesellschaft angegeben, eben nur die nackte Zahl. Da weitere Einkünfte aus mehreren Immobilien vorlagen, ist dies bei der Summe der Einkünfte aus V+V leider nicht aufgefallen. Der Mandant hat weder in Vorjahren noch später jemals Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften erzielt. Eine Änderung nach § 129 AO lehnt das FA ab, da die Unrichtigkeit nicht „offenbar“ wäre. Es sei aus der Aktenlage nicht klar und eindeutig erkennbar, dass keine Beteiligung an einem Immobilienfonds vorläge. Auch eine Änderung nach § 173a AO wird aus diesem Grund abgelehnt. Es gibt wie gesagt keinen nachvollziehbaren Grund, warum hier ein Wert eingetragen bzw. übermittelt wurde. Im AEAO zu § 173a AO ist ausdrücklich aufgeführt, dass fehlerhafte Übertragungen geändert werden können, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig ist. Der Sachverhalt wurde nun offengelegt und m.E. eindeutig die offenbare Unrichtigkeit dargelegt. Da Angaben zur Gesellschaft oder zu dessen steuerlichem Finanzamt nicht angegeben wurden, sondern einfach nur eine Zahl übermittelt wurde, könnte dies schon zu Rückfragen geführt habe. Nach § 173a AO sollen auch fehlerhafte Übertragungen geändert werden können, wenn bei Offenlegung des Sachverhalts erkennbar ist, dass kein Rechtsirrtum oder eine unrichtige Tatsachenwürdigung vorliegt. Beides ist ja offensichtlich nicht gegeben. Ich denke daher schon, dass eine Änderung möglich sein müsste, und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt mitteilen würden.
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