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Verfahrensrecht,Hinterziehungszinsen,Höhe

Bei Bescheiden der Finanzämter über Nachzahlungszinsen legen wir wegen der anhängigen Verfahren zur Angemessenheit der Höhe der Verzinsung Einspruch ein und beantragen erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung. Hinsichtlich der Städte und Gemeinden in Niedersachsen beantragen wir regelmäßig nur die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in die Zinsbescheide. Außergerichtliche Rechtsmittel sind in Niedersachsen für Gewerbesteuerbescheide nicht möglich, so dass hier eine Aussetzung der Vollziehung nicht ohne Weiteres möglich ist. Nun bekommen wir jedoch in einem Fall, bei dem es nicht um Nachzahlungszinsen, sondern um Hinterziehungszinsen geht, einen Ablehnungsbescheid einer Stadt. Die Ablehnung wird damit begründet, dass die Frage der Angemessenheit der Zinsen nur für den Fall von Nachzahlungszinsen, nicht jedoch für den Fall von Hinterziehungszinsen streitig sei. Gibt es auch anhängige Verfahren zur Frage der Angemessenheit von Hinterziehungszinsen?
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