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Wegfall eines Vorbehalts der Nachprüfung,§ 164 Abs. 3 AO,Steueranmeldung

Im Jahr 2016 hat A Steueranmeldungen nach § 50a EStG für das 4. Quartal 2015 und 1. Quartal 2016 eingereicht. Im Jahr 2017 wurden geänderte Anmeldungen eingereicht. Dies wurde vom Finanzamt als Antrag auf Änderung gewertet. Dieser Antrag auf Änderung wurde im März 2020 abgelehnt. Die Ablehnung enthielt folgenden Text: „Die beantragten Änderungen der Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S. 1 AO) vom ... werden abgelehnt.“ Weiterhin waren Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ende 2020 stellt A nochmals einen Antrag auf Änderung der Steueranmeldungen. Dieser Änderungsantrag wird vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, weil der Ablehnungsbescheid vom März 2020 keine Aussage über den Vorbehalt der Nachprüfung enthält und damit der Vorbehalt entfallen ist. Ist die Auffassung des Finanzamts zutreffend?
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