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§ 35 EStG,offenbare Unrichtigkeit,§ 120 AO

Bei einem Mandanten mit gewerblichen Einkünften wurde im Jahr 2018 versehentlich bei den Steuerermäßigungen für gewerbliche Einkünfte gem. § 35 EStG ein falscher Betrag eingetragen. Das Finanzamt hat diesen Betrag übernommen. Bei Erstellung der Steuererklärungen 2019 wurde dieser Fehler entdeckt. Deshalb wurde ein Antrag auf Änderung der Veranlagung 2018 gestellt mit der Bitte um Ansatz der tatsächlichen (höheren) Gewerbesteuer. Das Finanzamt hat dies abgelehnt, weil es sich nicht um neue Tatsachen gem. § 173 AO handelt. Meines Erachtens wäre aber eine Änderung gem. § 129 AO möglich. Ist dies richtig?
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