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Mittelverwendungsrechnung,Grundsätze,§ 55 Nr. 5 AO

Mein Mandant ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein. Er ist Eigentümer einer Immobilie, in der ursprünglich ein Behindertenzentrum betrieben wurde, was aber immer mehr zurückging und mittlerweile so gut wie gar nicht mehr nachgefragt wird. Daneben betreibt er – im Rahmen eines anerkannten Zweckbetriebs – Behindertentransporte mit ca. 20 Fahrzeugen. Die Rechnungslegung erfolgt durch Bilanz und GuV (also keine EÜR). Die Bilanz sieht wie folgt aus: Aktivseite: Sachanlagevermögen ca. 1,2 Mio. € (Immobilie ca. 400 T€, Fahrzeuge ca. 800 T€). Forderungen ca. 40 T€ und Bankguthaben ca. 300 T€; zusammen also ca. 1,54 Mio. €. Auf der Passivseite werden ausgewiesen: Betriebsmittelrücklage ca. 75 T€, freie Rücklagen ca. 80 T€,  Ergebnisvortrag alte Jahre bis 2019 ca. 315 T€, Jahresergebnis 2020 ca. 80 T€, Rückstellungen ca. 40 T€, sonstige Verbindlichkeiten ca. 20 T€, Bankverbindlichkeiten ca. 930 T€. Die Bankverbindlichkeiten wurden vor Jahren i.H.v. ca. 230 T€ für die Immobilie und i.H.v. ca. 700 T€ im Jahr 2020 für neue Fahrzeuge aufgenommen. Im Rahmen der Mittelverwendungsrechnung habe ich aus dem Aktivvermögen von 1,54 Mio. € einen Betrag von 1,2 Mio. € dem „nutzungsgebundenen Vermögen“ (Immobilie und Fahrzeuge) zugeordnet, so dass nur noch die Forderungen (darüber kann man sicherlich streiten) und das Bankguthaben als „freies Vermögen“ deklariert sind. Nunmehr meine Frage: Können von diesem freien Vermögen (neben den sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen) auch die Bankdarlehen in Abzug gebracht werden? Obwohl mit diesen Darlehen ja das „nutzungsgebundene Vermögen“ finanziert wurde, welches ich ja bereits in Abzug gebracht habe? Wenn ja, dürfte der Verein über Jahre hinweg kein „Problem“ mit einer zeitnahen Mittelverwendung haben. Wenn nein, müsste das Bankguthaben zeitnah verwendet werden, obwohl noch Bankdarlehen von ca. 930 T€ vorhanden sind.
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