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§ 171 Abs. 10 S. 1 AO,Frist,Folgebescheid

Bei meinem Mandanten wurde im Jahr 2018 aufgrund einer Betriebsprüfung ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2012 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 18.04.2018 Einspruch eingelegt. Dieser ist bis zum heutigen Tage nicht bearbeitet, und es ist keine Entscheidung ergangen. Inwiefern besteht hier die Möglichkeit einer Verjährung der Ansprüche des Finanzamtes aufgrund des Einkommensteuerbescheides, der auf dem Grundlagenbescheid beruht? Es wurde eine Aussetzung der Vollziehung gewährt.
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