Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Zuständigkeit,Finanzamt

Unsere Mandantin hat im Bundesland NRW ein Fitnessstudio. Der Geschäftsführer wohnt in Bayern. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Ort der Geschäftsführung in Bayern ist und daher Bayern für die Ertragsteuern zuständig ist. Der Geschäftsführer erledigt seine Arbeit sowohl von Zuhause aus als auch aus dem Fitnessstudio oder auf eben auf dem Weg dorthin. Aus diesem Grund ist nach § 20 Abs. 2 AO jedoch NRW zuständig. Oder wo befindet sich in unserem Fall die Geschäftsleitung? Muss man nach Stunden aufteilen und wo es überwiegt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen