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Umsatzsteuer,Steuersatz,Vermietung

Der Steuerpflichtige M betreibt einen Hotelbetrieb. In diesem Zusammenhang beherbergt er auch amerikanische Gäste. Ein Gast hat ihn nun darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerber ein sogenanntes „Military-Package“ anbietet, also kleine Gerichte am Abend, Freigetränk etc. Dieses Military-Package unterwirft der Wettbewerber, wie auch die Übernachtung der Military-Gäste, mit dem Hinweis auf Art. 67 (3) NATO-Zabk nicht der Umsatzsteuer. M bietet in seinem Hotelbetrieb ebenfalls Zusatzleistungen, welche er mit dem Text „accommadation“ auf der Rechnung bezeichnet. Diese Zusatzleistungen berechnet er ebenfalls mit dem begünstigten Steuersatz für Hotelübernachtungen. Ungewöhnlich ist bei der Rechnung des Wettbewerbers, dass, wie ausgeführt, Gerichte und Freigetränke im Military-Package enthalten sind, welche normalerweise einem erhöhten Steuersatz unterliegen. Wenn M nun in seinem Zusatzpaket Wäsche und Getränke auf dem Zimmer etc. anbietet, stellt sich die Frage, ob dies (nicht bei Militär-Angehörigen, welche ja steuerfrei sind) nicht mit dem begünstigten Steuersatz behandelt werden darf. Wir sind hier unschlüssig, da die Leistung ja direkt mit der Übernachtung im Zusammenhang steht. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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