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Steuerfreie Einnahmen,Progressionsvorbehalt

Gegen die Gesellschafterin A der ABC-GbR wurde für den Zeitraum vom 20.03.2021 bis 30.03.2021 eine Absonderung in die häusliche Quarantäne angeordnet. Für den Zeitraum vom 22.03.2021 bis 30.03.2021 war die gesamte ABC-GbR aufgrund der Anordnung der Quarantäne geschlossen. Die Gesellschafterin hat in 03/2022 für den Zeitraum der Quarantäneanordnung eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Zusätzlich wurden gemäß § 57 und/oder § 58 IfSG Beiträge zur sozialen Sicherung erstattet. Fragen: 1. Stellt die gesamte Entschädigungszahlung nach dem IfSG an die selbstständige Gesellschafterin A eine steuerfreie Einnahme gem. § 3 Nr. 25 EStG dar, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt? 2. Oder ist die gesamte Entschädigungszahlung als Sonderbetriebseinnahme bei der Gesellschafterin A zu erfassen?
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