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§ 4 EStG,Gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen,Zwangsentnahme bei Nutzungsänderungen bei Grundstücken

Sachverhalt: Eine ärztliche GbR mit zwei Gesellschaftern betreibt ihre Praxis in gemieteten Räumen. Sie erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG, welche gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die GbR behandelt die Miete als Betriebsausgabe. Vermieter ist einer der Gesellschafter, der das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen I hält und die Mieteinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen versteuert. Die BAG zieht an einen anderen Standort und mietet dort neue Räumlichkeiten von fremden Dritten. Sie verlässt komplett die bisher gemieteten Räume. Der Vermieterarzt vermietet die ehemaligen Praxisräume neu an zwei Mietparteien zu privaten Wohnzwecken. Eine Verbindung zur Praxis besteht nicht mehr. Der Vermieter zeigt dem FA gegenüber keine Entnahmehandlung an, das Grundstück wird weiterhin im Sonderbetriebsvermögen gehalten. Er erklärt die Mieteinnahmen der neuen Mieter als Sonderbetriebseinnahmen und die unstrittigen Kosten als Sonderbetriebsausgaben in der Feststellungserklärung der GbR. Das FA sieht in der Nutzungsänderung eine Entnahme mit Versteuerung der stillen Reserven aus Grundstück und Gebäudeteil.
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