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Notarzt,§ 3 Nr. 26 EStG

Sachverhalt I: Eine angestellte Kinderärztin übt zur hauptberuflichen Tätigkeit noch zusätzlich eine freiberufliche Notarzttätigkeit in geringem Umfang aus. Ihre Notarzttätigkeit wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vergütet. Hauptberuflich hat sie Einkünfte aus § 19 EStG. Wie wird ihre freiberufliche Notarzttätigkeit nach § 18 EStG versteuert? Sind ihre freiberuflichen Einnahmen aus der Notarzttätigkeit komplett als Einnahmen zu versteuern, oder können Freibeträge nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale 840 €) oder nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale 3.000 €) in Anspruch genommen werden? Inwieweit wird ihre Notarzttätigkeit als gemeinnützig oder auch als Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft eingestuft? Sachverhalt II: Ein Allgemeinmediziner hat freiberufliche Einnahmen nach § 18 EStG aus seiner Praxis. Nebenberuflich hat er noch Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit aus J e.V., diese bekommt er direkt über J e.V. vergütet. Sind die freiberuflichen Einnahmen aus der Notarzttätigkeit komplett als Einnahmen zu versteuern, oder können Freibeträge nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale 840 €) oder nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale 3.000 €) in Anspruch genommen werden? Inwieweit wird seine Notarzttätigkeit als gemeinnützig oder auch als Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft eingestuft?
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