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Realteilung,bei Einnahmenüberschussrechnung,Realteilungsbilanz

Es besteht eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Gesellschaftern. Beteiligungsverhältnisse 70 / 30. Die Gesellschafter überwerfen sich, und es gibt eine Kündigung vom Gesellschafter A (Beteiligung 70 %) an Gesellschafter B (Beteiligung 30 %) zum 31.12.2020. Es gibt keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen über die Auseinandersetzung. Gesellschafter A betreibt ab 01.01.2021 die Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis in denselben Räumen weiter. Inventar, Personal verbleiben bei Gesellschafter A. Gesellschafter B eröffnet ebenfalls zum 01.01.2021 eine Einzelpraxis an einem anderen Standort. Es gibt keine Zahlungen zwischen den Gesellschaftern für evtl. Mitnahme vom Patientenstamm. Die einzigen Zahlungen, die Gesellschafter B noch einfordert, sind die noch nicht entnommenen Gewinnanteile aus den Jahren der BAG, welche über die Einkommensteuererklärungen bereits versteuert wurden. Da keine Buchführungspflicht bestand, wurden Einnahmenüberschussrechnungen für die Gemeinschaftspraxis abgegeben. Da im Jahr 2021 und 2022 weiterhin hohe Einnahmen für die BAG auf dem Bankkonto eingingen, haben wir für das Aufgabejahr 2020 keine Aufgabebilanz erstellt, sondern möchten für die Jahre 2021 und 2022 noch weiter Einnahmenüberschussrechnungen abgeben. Nach Abgabe der Steuererklärung der BAG für 2020 fordert das Finanzamt uns auf, einen Aufgabegewinn auf dem 31.12.2020 zu ermitteln. Hierbei wird sich auf § 18 Absatz 3 Satz 2 und § 16 EStG berufen. Folgende Frage ist zu klären: Sind wir tatsächlich verpflichtet, eine Aufgabebilanz mit Aufgabegewinn zu erstellen?
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