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Infektion,Gewerblichkeit,MRT

Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Meine Mandantin, eine große Orthopäden-Gemeinschaftspraxis in der Form einer GbR, führt MRT-Untersuchungen durch die Gesellschafter der Praxis durch. Die MRT-Untersuchungen werden durch eine eigene, von der GbR ausgegliederte Gesellschaft vorgenommen. Diese Gesellschaft ist nicht beteiligungsidentisch mit der Orthopäden-GbR. Angestellte Ärzte in der MRT-GbR sind nicht vorhanden. Zur Durchführung der MRT-Leistungen wurde mit einer MVZ-GmbH ein Dienstleistungsvertrag für MRT-Diagnostik für privatärztliche MRT-Untersuchungen abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags waren unter anderem die folgenden Punkte bzw. Dienstleistungen (Auszug aus dem Vertrag): Die MVZ-GmbH stellt der Gemeinschaftspraxis innerhalb der Öffnungszeiten an den beiden Standorten für den Zeitraum des jeweiligen Untersuchungsablaufs zur Mitnutzung durch die zur Erbringung von MRT-Leistungen berechtigten Ärzte des Leistungsempfängers zur Verfügung: a) einen Magnetresonanztomographen, b) eine Online- bzw. Telefonunterstützung bei den MRT-Untersuchungen (bei Indizierung, Untersuchungsplanung, Kontrastmittelgabe, Untersuchungsdurchführung, Protokolle Sequenzen und Befundung) durch einen Facharzt für Diagnostische Radiologie, c) den ärztlichen Support durch einen Facharzt für Diagnostische Radiologie, d) eine Erörterung von medizinisch-fachlichen Fragen im Zusammenhang mit der MRT-Untersuchung. Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, als Gegenleistung für die Leistungen der MVZ-GmbH ein Pauschalentgelt von monatlich XXX € zzgl. gesetzlicher USt von X € zu bezahlen. Die Orthopäden dürfen MRT-Untersuchungen durchführen und privat abrechnen. (Bayer. Oberlandesgericht vom 16.01.2022, 1 ZRR 40/20). Von den privaten Krankenkassen werden die Leistungen auch ohne Probleme übernommen und an meine Mandantin erstattet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist die Prüferin der Auffassung, dass eine Abfärbung der MRT-Gesellschaft auf die Orthopäden-Gemeinschaftspraxis vorliegt und somit eine Gewerbesteuerpflicht für die MRT-Gesellschaft sowie die Orthopäden-Gesellschaft vorliegt. Zwischen der MVZ-GmbH und der Gemeinschaftspraxis sowie der MRT-GbR bestehen keine personellen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Nach unserer Auffassung liegt keine Abfärbung vor, nachdem die Orthopäden die Leistungen eigenverantwortlich ausüben, da diese auf dem Gebiet der Orthopädie für fachgebietskonform erachtet werden.
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