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§ 18 Abs. 3 EStG,Begünstigungen nach §§ 16,34 EStG

Ich vertrete eine Notar- und Rechtsanwaltskanzlei, die bis Ende 2021 aus zwei Sozien in Rechtsform einer GbR bestand. Der Senior hat seinen Gesellschaftsanteil mit Wirkung zum 01.01.2022 an den Junior verkauft, der die Kanzlei nun als Einzel-Kanzlei fortführt. Der Senior möchte für den Veräußerungsgewinn die Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG geltend machen. Auch nach Beendigung seiner Tätigkeit in der Sozietät möchte der Senior noch gelegentlich sehr lukrative Testamentsvollstreckungsaufträge auf eigene Rechnung bearbeiten, die sich aus ehemaligen Mandaten der Sozietäts-GbR ergeben werden. Daraus würde er m.E. Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielen. Fragen: 1) Ist die Testamentsvollstreckung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eine andere Tätigkeit als die vorherige als Rechtsanwalt & Notar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), weil dafür keine Qualifikation notwendig ist? 2) Gefährdet diese Tätigkeit die Begünstigungen nach §§ 16, 34 EStG, weil der Anwalt seine Tätigkeit nicht vollständig beendet? 3) Wenn die Testamentsvollstreckung schädlich ist, wie viel Umsatz wäre nach der Geringfügigkeitsgrenze (10 %) zulässig bzw. wie berechnet sich der Betrag? a) Gesamtumsatz der GbR x 10 % oder b) Anteil des Seniors am Gesamtumsatz der GbR x 10 %? 4) Würde sich an der Beurteilung etwas ändern, wenn der Senior als freier Mitarbeiter für den Junior tätig werden würde?
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